Satzung des Heimatvereins Wechloy e.V

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Heimatvereen Wechloy e.V.".
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. 1010 eingetragen.
Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
Der Verein wurde am 22. April 1935 gegründet.
Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Nr. 1 Zweck des Vereins ist:

1. Pflege der plattdeutschen Sprache
a) durch den Gebrauch der plattdeutschen Sprache im Vereinsleben,
b) durch die Aufführung plattdeutscher Laienspiele,
c) durch die Erarbeitung der plattdeutschen Literatur.

2. Pflege des heimatlichen Brauchtums
a) durch Pflege der alten Festgebräuche,
b) durch die Pflege anderer Heimatgebräuche,
c) durch die Erkunduung von bedeutenden heimatlichen Kulturstätten.
d) durch Volkstänze und Volkslieder.

3. Umwelt-, Landschafts- und Denkmalsschutz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Gebrauch der plattdeutschen Sprache
im Vereinsleben, plattdeutsche Laienspiele, Pflege der Festgebräuche, Pflege der Heimatbräuche,
Volkstänze und Volkslieder.
Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nr. 3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nr. 5 Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten.
Deren Umfang darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige
Zielsetzung des Vereins

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:


a) mit dem Tode des Mitglieds ,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Aussschluss aus dem Verein,,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
f) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
g) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
h) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart/in, Schriftwart/in, Leiter/in der Theatergruppe, Leiter/in der Volkstanzgruppe sowie dem Festausschuss. Der Vorstand kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vereinsvorstand hat:

1. über die Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder zu entscheiden,
2. über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu befinden,
3. die Geldbeträge einzuziehen, zu stunden oder zu erlassen,
4. die Mitgliederversammlung einzuberufen, zu leiten und derselben Bericht über seine Geschäftsordnung abzulegen,,
5. über die Wirksamkeit des Vereins von Zeit zu Zeit Mitteilung zu machen,
6. gesellige Zusammenkünfte und Festlichkeiten festzulegen und zu leiten,
7. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu entscheiden.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amstdauer des Ausgeschiedenene.

§ 10 Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich mit angemessener Frist einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über die änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.,

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand i.S.d. § 26 BGB unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlng gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus andren Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Nr. 2 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Oldenburgische Landschaft, Körperschaft öffentlichen Rechts, an die Grundschule Wechloy und an die Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e.V., Küpkersweg 91.
Die genannten Institutionen haben die Zuwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.02.2011 verabschiedet. Sie tritt mit diesem Datum in Kraft; gleichzeitig erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen.


Oldenburg, den 23. Februar 2011
Unterschriften und Stempel unter Satzung